Wird im Rahmen eines Vergleichs neben der Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.