Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum sog gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. Erwirbt der StPfl Grundstücke, um diese zu bebauen, und veräußert er sie im nahen zeitlichen Zusammenhang, so kann bereits bei einer geringen Anzahl von Objekten eine gewerbliche Tätigkeit entstehen; der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte ist insb zu bejahen, wenn der Plan des StPfl von vornherein darauf gerichtet war, einen Teil der Eigentumswohnungen zu verkaufen. Auf das prozentuale Verhältnis der veräußerten zu den dauerhaft vermieteten Eigentumswohnungen kommt es nicht entscheidend an.