Wenn man bei nüchterner Betrachtung erkennt, dass das Minderungsbegehren zu hoch gegriffen ist, kann Rechthaberei vorliegen.
1 Ob 98/20y
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Wenn man bei nüchterner Betrachtung erkennt, dass das Minderungsbegehren zu hoch gegriffen ist, kann Rechthaberei vorliegen.
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