Das Individualrecht der einzelnen WEer auf Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen betrifft auch "fiktive" Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG, bezieht sich aber nur auf solche Maßnahmen, die nicht zu einer Standardverschlechterung führen. Ein solches Individualrecht der WEer besteht daher nicht, wenn behördlich aufgetragene Maßnahmen durchgesetzt werden sollen, die nicht nur keine Verbesserung mit sich bringen, sondern den Standard der allgemeinen Teile des Hauses sogar verschlechtern.