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Betriebskostenrückforderungsanspruch

MietrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/109immolex 2020, 395 - 396 Heft 12 v. 4.12.2020

In der "Jahrespauschalverrechnung" gem § 21 Abs 3 MRG wird sowohl in der Rsp als auch in der Lehre vertreten, dass ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel (voraus-)bezahlter Betriebskosten nicht vor Abrechnung der in der jeweiligen Abrechnungsperiode angefallenen Betriebskosten entstehen kann. Die Fälligkeit des - erst mit Abrechnung entstandenen - Rückforderungsanspruchs tritt mit dem auf die Abrechnung zweitfolgenden Zinstermin ein, weshalb vor diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.

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