Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung iSd § 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988, die aus verfassungsrechtlichen Überlegungen auch nicht weit auszulegen ist, nur die erstmalige Errichtung eines Objekts. Eine Aufstockung des Gebäudes, ein Zubau, der keine eigene bautechnische Einheit darstellt, die Erhöhung des Gebäudes, der Anbau einer Schwimmhalle uÄ gehören nicht dazu. Neue Gebäudeteile sind nicht von der Herstellerbefreiung umfasst.