Ein WEer kann mangels rechtlichen Interesses nicht auf Feststellung klagen, dass der als Hausverwalter Auftretende gar nicht der Hausverwalter der Liegenschaft ist, weil ein Verwaltungsvertrag des Bekl nur mit der EigG bestehen kann und ein Urteil aufgrund der Klage eines WEers keine Bindungswirkung gegenüber der EigG hat.
5 Ob 21/20d