Der dinglich zur ausschließlichen Wohnungsnutzung berechtigte WEer hat ebenso wie der nur obligatorisch berechtigte Wohnungsmieter grundsätzlich das Recht, exklusiv die Schlüssel zu seiner Wohnung zu besitzen.
8 Ob 139/19b
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Der dinglich zur ausschließlichen Wohnungsnutzung berechtigte WEer hat ebenso wie der nur obligatorisch berechtigte Wohnungsmieter grundsätzlich das Recht, exklusiv die Schlüssel zu seiner Wohnung zu besitzen.
8 Ob 139/19b
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