Eine unbedingte Löschung bücherlicher Rechte ist eine Einverleibung, bei welcher bei der Beglaubigung der Unterschrift natürlicher Personen auch deren Geburtsdatum angeführt sein muss. Dies gilt auch dann, wenn die Beglaubigung zulässigerweise von einem Schweizer Gericht stammt.
5 Ob 22/20a