Zusammenfassung: Die erkennende Instanz spricht mit diesem Judikat deutlich aus, dass dem Verwalter Kostenersatz zusteht, wenn er in Außerstreitverfahren ausdrücklich als Partei angeführt wird.
Rechtsgrundlagen: § 52 WEG
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Zusammenfassung: Die erkennende Instanz spricht mit diesem Judikat deutlich aus, dass dem Verwalter Kostenersatz zusteht, wenn er in Außerstreitverfahren ausdrücklich als Partei angeführt wird.
Rechtsgrundlagen: § 52 WEG
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