Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt auf dem Weg zu dieser Entscheidung fest, ob die Mitwirkung eines nicht gemeinnützigen Bauträgers bei einem Bauvorhaben der Anwendbarkeit des WGG entgegenzustehen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 2 WGG; § 9 MRG; § 4 Abs 3 WEG