Zusammenfassung: Gegenständlich geht der OGH mit seinem Senat der Frage nach, ob ein Feststellungsinteresse auf Haftung des Treuhänders und somit ein Feststellungsbegehren im Falle der mangelnden Sicherung zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 7 BTVG; § 9 Abs 2 BTVG; § 10 BTVG; § 14 BTVG