Zusammenfassung: Das Höchstgericht geht mit dieser Entscheidung der Frage nach, ob der Beschluss in Bezug auf den Geldersatz für von Wohnungseigentümern selbst getauschte Fenster in den Anwendungsbereich des § 29 Abs 1 WEG fällt.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 WEG