Zusammenfassung: Verfahrensgegenständlich war die Frage zu klären, wann bei Unsicherheit des Mieters betreffend den Eintritt einer Anzeigeverpflichtung gem § 12a MRG ein anhebungsrelevanter Tatbestand eingetreten ist.
Rechtsgrundlagen: § 12a Abs 3 MRG