Zusammenfassung: Der OGH hatte zu klären, ob von einem konkludenten Verzicht auf Mietzinsanhebung auszugehen ist, wenn die Vermieterin irrtümlich davon ausgeht, dass ein entsprechender Tatbestand bereits durch eine Kündigung verwirklicht und ein anderer Tatbestand der Vermieterin nicht bekannt gegeben wurde.
Rechtsgrundlagen: § 12a Abs 3 MRG