§ 24 Abs 6 EStG 1988
Der VwGH hat in dieser Entscheidung den Zweck der Regelung des § 24 Abs 6 EStG durch teleologische Auslegung ermittelt und festgehalten, dass der Begriff "Gebäude" das einheitliche Wirtschaftsgut in seiner Gesamtheit, also einschließlich Grund und Boden, erfasst.