§ 20 Abs 1 EStG 1988
Hier hat der VwGH festgestellt, dass die Fremdüblichkeit von Vereinbarungen nach einem tatsächlichen Sachverhalt geprüft werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um einen Mietvertrag unter Angehörigen und es war zu überprüfen, ob zwischen Fremden eine Vereinbarung in der vorliegenden Form abgeschlossen worden wäre.