§ 1 Abs 1 Z 1 GrEstG
Der VwGH hat eindeutig festgestellt, dass der Grunderwerbstatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 bereits mit dem entstandenen und durchsetzbaren Übereignungsanspruch unabhängig von der tatsächlichen grundbücherlichen Durchführung erfüllt ist.