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Die Leistungsabweichung nach der ÖNORM B 2110 (2009) - Mitteilungspflichten und Rechtsfolgen

ZivilrechtAufsatzDr. Ludwig Baliko, LL.M., RAimmolex 2010, 174 - 178 Heft 6 v. 1.6.2010

Zusammenfassung: Ludwig Baliko zeigt iZm Leistungsabweichungen und der ÖNORM B 2110 auf, unter welchen Umständen einem drohenden Anspruchsverlust begegnet werden kann. Welche Mitteilungspflichten bestehen bei Leistungsänderungen und wie sind Leistungsfristen anzupassen?

Rechtsgrundlagen: ÖNORM B 2110; § 1168 ABGB

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