Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten haben.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG; § 19 Abs 1 EStG