Zusammenfassung: Der VwGH prüfte im Zusammenhang mit vorhandenen Scheinrechnungen, für die keine Liefer- und Arbeitsscheine vorgelegt werden konnten, die Voraussetzungen, wann eine Behörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigt ist.
Rechtsgrundlagen: § 184 BAO