§ 30 Abs 2 Z 3, 1. Fall MRG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3, 1. Fall MRG auch schon dann vorliegen kann, wenn eine Substanzschädigung des Mietobjekts noch nicht eingetreten ist, jedoch aufgrund des Verhaltens des Mieters zu befürchten ist.