Zusammenfassung: Das LGZ Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Mieter, der eine defekte Therme austauschte, seinem Vermieter gegenüber ein Aufwandersatzanspruch zusteht. Stellt die Therme einen ersten Schaden des Hauses dar? Trifft den Vermieter eine Pflicht zur Erhaltung?
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 MRG; § 8 Abs 1 MRG; § 16 Abs 2 Z 3 MRG; § 1096 ABGB; § 9 KSchG