§ 974 ABGB; § 1118 ABGB
Hauptkriterien für die Annahme eins Prekariums ist einerseits die Unentgeltlichkeit der Überlassung und andererseits der jederzeitige Widerruf. Muss der Widerruf nun ausdrücklich vereinbart werden, oder kann sich dieser auch aus den Umständen des Falles ergeben, bzw welcher Art müssen diese Umstände sein?