§ 49 Abs 2 JN; § 502 Abs 5 ZPO
Ob eine Ausnahme iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN iVm § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, richtete sich nach dem Klagebegehren. Greift der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO jedoch auch, wenn der Kl behauptet, ein Wohnrecht zu haben?