Zusammenfassung: Bei der Frist gem § 1097 ABGB handelt es sich um eine Präklusivfrist, die sich nicht nur auf den Aufwandsersatz sondern auch auf das Wegnahmerecht bezieht. Gilt die Frist jedoch auch für Herausgabeansprüche die sich auf Gegenstände, die der Vormieter angeschafft hat, beziehen?
Rechtsgrundlagen: § 1097 ABGB