§ 18 WEG
Im Vollstreckungsverfahren ist die Miteigentümergemeinschaft bzw deren Verwalter nicht als Adressat des Kostenvorauszahlungsauftrags heranzuziehen.
VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293
§ 18 WEG
Im Vollstreckungsverfahren ist die Miteigentümergemeinschaft bzw deren Verwalter nicht als Adressat des Kostenvorauszahlungsauftrags heranzuziehen.
VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293