Zusammenfassung: Eine Verletzung des § 33 Abs 2 und 3 MRG muss im Rechtsmittel des Mieters genau konkretisiert werden. Die bloße Behauptung des fehlenden groben Verschuldens ist nicht ausreichend.
Rechtsgrundlagen: § 1118 ABGB; § 33 Abs 2 und 3 MRG
Zusammenfassung: Eine Verletzung des § 33 Abs 2 und 3 MRG muss im Rechtsmittel des Mieters genau konkretisiert werden. Die bloße Behauptung des fehlenden groben Verschuldens ist nicht ausreichend.
Rechtsgrundlagen: § 1118 ABGB; § 33 Abs 2 und 3 MRG