Zusammenfassung: Die sukzessive Beschränkung der Öffnungszeiten eines Wintersportartikelhändlers in der Sommersaison stellt keine wesentliche Änderung des Geschäftsbetriebs dar und rechtfertigt keine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 Z 7 MRG