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Rechtsprechung - Mietrecht - Zur Abgrenzung Miete/Pacht bei Verwendungszweck Gärtnerei/ Baumschule

Wohn- und Mietrechtimmolex 2007/102immolex 2007, 211 Heft 7 und 8 v. 17.7.2007

Zusammenfassung: Für die Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtverträgen ist die Zweckbestimmung bei Vertragsabschluss maßgeblich. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht erlaubt nicht zwangsläufig den Schluss auf das Vorliegen eines Pachtvertrags.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 MRG; § 1091 ABGB

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