Zusammenfassung: Für die Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtverträgen ist die Zweckbestimmung bei Vertragsabschluss maßgeblich. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht erlaubt nicht zwangsläufig den Schluss auf das Vorliegen eines Pachtvertrags.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 MRG; § 1091 ABGB