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Änderungen des WE-Objekts Abgrenzung zur Benützungsregelung

Aktuellste LeitsätzeWohn- und Mietrechtimmolex 2006/127immolex 2006, 317 - 318 Heft 11 v. 1.11.2006

§ 16 WEG 2002; § 17 WEG 2002

Die Beantragung der Schaffung eines baulich abgegrenzten und verssperrbaren Kellerabteils ist als Antrag auf Änderung des Wohnungseigentumsobjekts zu qualifizieren. Die ausschließliche Betroffenheit allgemeiner Grundstücksteile steht dem nicht entgegen.

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