§ 16 WEG 2002; § 17 WEG 2002
Die Beantragung der Schaffung eines baulich abgegrenzten und verssperrbaren Kellerabteils ist als Antrag auf Änderung des Wohnungseigentumsobjekts zu qualifizieren. Die ausschließliche Betroffenheit allgemeiner Grundstücksteile steht dem nicht entgegen.