Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB. Kaufinteressenten sind daher von ihm darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Immobilie keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbaren Hindernisse entgegenstehen und die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen (auch raumordnungsrechtliche Voraussetzungen) für die als Käufer erwartete und gesetzeskonforme Verwendungsmöglichkeit der Immobilie vorliegen.
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