Eltern- und Kindergartenvereine sowie etwa Vereine der Traditionspflege sind typische Hauptmieter von Geschäftsräumlichkeiten im Vollanwendungsbereich des MRG. Ihre Mitglieder- und Organstrukturen ändern sich naturgemäß laufend – häufig so vollständig, dass nach wenigen Jahren niemand „von früher“ noch involviert ist. Der Beitrag klärt, weshalb diese Fluktuation nicht automatisch einen Machtwechsel nach § 12a MRG auslöst, zeigt aber zugleich, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen ein (auch sukzessiver) Machtwechsel und damit ein Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters zu bejahen ist.

