Das BFG erkannte in seiner Entscheidung vom 3. 11. 2025, RV/6100029/2018, dass nach dem Telos nur positive Einkünfte von der Hauptwohnsitzbefreiung iSd § 30 Abs 2 Z 1 EStG umfasst sein würden. In der Folge könnten solche negativen Einkünfte mit steuerpflichtigen, positiven Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden. Gewiss liegt dem BFG-Erkenntnis ein Einzelfall zugrunde, der etwaige Nachteile am Gesetzeswortlaut zulasten des Steuerpflichtigen aufzeigt. Es bleibt die Entscheidung des VwGH abzuwarten.

