Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde eine wesentliche Änderung an der AfA-Bemessungsgrundlage bei Gebäuden des Altvermögens vorgenommen. Der bisher zwingende Ansatz fiktiver Anschaffungskosten bei erstmaliger Vermietung wurde durch ein Wahlrecht ersetzt, das in der Praxis neue Abwägungen eröffnet – insbesondere im Hinblick auf eine spätere Immobilienertragsteuer. Zudem wurde eine bislang in der Verwaltungspraxis gelebte Vereinfachungsregel erstmals gesetzlich verankert. Der Beitrag stellt die Änderungen für die Beratungspraxis dar und beleuchtet eine kürzlich ergangene Entscheidung des VwGH, die Klarstellungen zur erstmaligen Einkünfteerzielung bei einzelnen Gebäudeteilen enthält.

