In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH hatte sich dieser mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Unterlassen eines Lüftungsverhaltens, das über das durchschnittliche hinausgeht, einen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG darstellt.
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