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Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen – Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

ErwachsenenschutzrechtSteuerrechtDagmar Coester-WaltjeniFamZ 2026, 104 - 110 Heft 2 v. 30.4.2026

Der Erwachsenenschutz hat nicht nur innerhalb der Grenzen der eigenen Rechtsordnung Bedeutung, vielmehr ergeben sich einmal bereits durch den sogenannten „kleinen Grenzverkehr“, der in der Regel zwischen den europäischen Nachbarstaaten stattfindet, zum anderen auch durch die gesteigerte Mobilität der Bevölkerung vor allem innerhalb Europas, aber nicht nur dort, Fragen nach dem grenzüberschreitenden Erwachsenenschutz. Beispielsweise kann sich die Frage stellen, wie sich eine in Deutschland angeordnete Betreuung auf die Handlungsfähigkeit des Betreuten in Österreich auswirkt. Oder: Kann eine gewählte Erwachsenenvertretung nach österreichischem Recht dann Bedeutung entfalten, wenn der Schutzbedürftige nunmehr nach Spanien gezogen ist und sich dort die Frage nach der jeweiligen Entscheidungskompetenz (zB in medizinischer Hinsicht oder in vermögensrechtlichen Fragen) stellt? Sind diese Fragen anders zu beantworten, wenn es um eine gesetzliche oder um eine gerichtlich angeordnete Erwachsenenvertretung geht? Wer soll über die medizinischen Maßnahmen entscheiden, wenn eine Person im Ausland plötzlich ins Koma fällt? Wie können in diesen Fällen die von dieser Person geäußerten Wünsche in das Verfahren eingebracht werden? Dies sind nur einige Beispiele aus dem möglichen bunten Fragenkatalog.

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