Dieser Beitrag widmet sich zwar vordergründig der Reform des § 53 dZPO, greift damit aber zugleich eine Problematik auf, die auch für das österreichische Zivilverfahrensrecht von erheblicher Aktualität ist. Sowohl § 53 dZPO als auch § 1 Abs 2 ZPO stehen im Spannungsfeld zwischen Prozessökonomie und dem in Art 12 UN-BRK verankerten Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Die Reform in Deutschland bietet daher einen Anlass, die österreichische Regelung zur Prozessfähigkeit bei Erwachsenenvertretung kritisch zu betrachten und mögliche Reformperspektiven auszuloten. Der Beitrag versteht sich damit nicht nur als Darstellung ausländischen Rechts, sondern als Impuls für die Diskussion in Österreich.

