Mit 1. 7. 2018 trat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59) in Kraft, mit dem eine grundlegende Reform des seit 1983 geltenden (und 2006 in erheblichem Ausmaß novellierten [SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92]) „Sachwalterrechts“ umgesetzt wurde. Wichtigste Ziele der Reform waren, „die gerichtliche Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, neu zu ordnen. Dabei sollte die Autonomie dieser Menschen ausgebaut werden. Sie sollten – soweit das möglich, zweckmäßig und vertretbar ist – selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen. Die Möglichkeiten zur autonomen Vorsorge und zur selbstbestimmten Entscheidung sollten in diesem Sinn ausgebaut werden, die betroffenen Menschen sollten in den oft nicht einfachen Entscheidungsprozessen stärker als bisher begleitet und unterstützt werden“ (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 1). Aufbauend auf Teil I gibt dieser Beitrag die Stimmen aus der Praxis zu vier Jahren Erwachsenenschutzrecht wieder. Zudem werden im Anhang zwei (von insgesamt sechs) auf die Betroffenheit durch das Erwachsenenschutzrecht und die Interessenlagen der jeweils angesprochenen Beteiligten individuell abgestimmte Fragebögen abgedruckt.