Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ab wann ein amtswegig vom Gericht eingeleitetes Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorliegt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist deswegen angezeigt, weil gelegentlich von zweitinstanzlichen Gerichten vertreten wird, dass das durch den KJHT vertretene Kind, das Rekurs gegen den Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse erhebt, bereits in der Mitteilung nach § 21 UVG die im Rekurs erhobenen Einwendungen vorbringen hätte müssen und unzulässige Neuerungen vorliegen würden.