§ 615 Abs 2 ABGB
In vorliegender Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass im Zweifel und sofern kein anderer Wille des Erblassers festzustellen ist, eine Anwartschaft des Nacherben vererblich ist.
OGH 24.6.2010, 6 Ob 89/10x
§ 615 Abs 2 ABGB
In vorliegender Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass im Zweifel und sofern kein anderer Wille des Erblassers festzustellen ist, eine Anwartschaft des Nacherben vererblich ist.
OGH 24.6.2010, 6 Ob 89/10x