Die börsegesetzliche Beteiligungspublizität soll dem Anlegerpublikum Transparenz hinsichtlich des Aufbaus größerer Aktienpakete verschaffen. Verletzungen sind einerseits verwaltungsstrafrechtlich, andererseits zivilrechtlich (durch das Ruhen von Stimmrechten) sanktioniert. Ziselierte Zurechnungsvorschriften etablieren ein engmaschiges Netz von Meldepflichten. Die Ruhenssanktion hat im Gegensatz dazu eine knappe gesetzliche Regelung erfahren, welche hinsichtlich ihrer Reichweite eine Reihe von Interpretationsfragen aufwirft. Der vorliegende Beitrag untersucht auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, welchen Kriterien die Anwendung der besonders eingriffsintensiven Sanktion des Ruhens von Stimmrechten folgt. Dabei wird spezielles Augenmerk auf Falschmeldungen iZm der Verwirklichung von Zurechnungskonstellationen gelegt.