§ 84 Abs 2 AktG; § 15a GmbHG; § 25 GmbHG
Die Bestimmung des § 84 Abs 2 AktG ist analog auf den Notgeschäftsführer anzuwenden, folglich liegt auch die Beweislast, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre, auf Seiten des Geschäftsführers bzw des Notgeschäftsführers.