§ 19 Abs 1 UStG 1994; § 93 Abs 2 BAO; § 246 Abs 1 BAO; § 273 Abs 1 BAO
Bezüglich der Umsatzsteuer ist die GesBR eineigenes Steuerobjekt. Folglich ist auch nur die Gesellschaft nicht aber der Gesellschafter im eigenen Namen berufungslegitimiert.
§ 19 Abs 1 UStG 1994; § 93 Abs 2 BAO; § 246 Abs 1 BAO; § 273 Abs 1 BAO
Bezüglich der Umsatzsteuer ist die GesBR eineigenes Steuerobjekt. Folglich ist auch nur die Gesellschaft nicht aber der Gesellschafter im eigenen Namen berufungslegitimiert.