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Judikatur - Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Vertrauensschäden von Neugläubiger bei Verletzung der Konkursantragspflicht

UnternehmensrechtAnm. von Alexander SchopperGesRZ 2007, 266 - 270 Heft 4 v. 1.8.2007

§ 1295 ABGB; § 1311 ABGB; § 159 Abs 1 StGB; § 69 Abs 2 KO

Der Geschäftsführer eines GmbH haftet, bei Verletzung der Konkursantragspflicht iSd § 69 Abs 2 KO nicht nur gegenüber den Altgläubigern, sondern auch für Vertrauensschäden der Neugläubigern.

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