§ 1295 ABGB; § 1311 ABGB; § 159 Abs 1 StGB; § 69 Abs 2 KO
Der Geschäftsführer eines GmbH haftet, bei Verletzung der Konkursantragspflicht iSd § 69 Abs 2 KO nicht nur gegenüber den Altgläubigern, sondern auch für Vertrauensschäden der Neugläubigern.
§ 1295 ABGB; § 1311 ABGB; § 159 Abs 1 StGB; § 69 Abs 2 KO
Der Geschäftsführer eines GmbH haftet, bei Verletzung der Konkursantragspflicht iSd § 69 Abs 2 KO nicht nur gegenüber den Altgläubigern, sondern auch für Vertrauensschäden der Neugläubigern.