Zusammenfassung: Die Fortführung der GmbH nach der rk Bestätigung des Zwangsausgleichsssetzt keinen Vermögensnachweis, aber die notariielle Beurkundung des Fortführungsbeschlusses voraus.
Rechtsgrundlagen: § 157 KO; § 215 AktG; § 17 FBG
Zusammenfassung: Die Fortführung der GmbH nach der rk Bestätigung des Zwangsausgleichsssetzt keinen Vermögensnachweis, aber die notariielle Beurkundung des Fortführungsbeschlusses voraus.
Rechtsgrundlagen: § 157 KO; § 215 AktG; § 17 FBG
