Zusammenfassung: Die Fortführung der GmbH nach der rk Bestätigung des Zwangsausgleichs setzt keinen Vermögensnachweis, aber die notarielle Beurkundung des Fortführungsbeschlusses voraus.
Rechtsgrundlagen: § 157 KO; § 215 AktG; § 17 FBG
Zusammenfassung: Die Fortführung der GmbH nach der rk Bestätigung des Zwangsausgleichs setzt keinen Vermögensnachweis, aber die notarielle Beurkundung des Fortführungsbeschlusses voraus.
Rechtsgrundlagen: § 157 KO; § 215 AktG; § 17 FBG
