Zusammenfassung: Der Geschäftsführer bzw Liquidator besitzt keine Rekurslegitimation gegen die Löschung nach § 40 FBG. Im Zweifel ist aber eine Geltendmachung des Rekurses durch die rekursberechtigte Gesellschaft anzunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 FBG

