Zusammenfassung: Die Holding-Gründung wird durch SE-VO iZm SEG als verschmelzungsähnlicher Vorgang geregelt. Sie stellt ein Novum im österreichischen Recht und unter den Gründungsarten der Art 2 SE-VO und Art 3 SE-VO dar. Neben dieser Tatsache sind die relevanten Regelung
Rechtsgrundlagen: Art 2 SE-VO; Art 32 SE-VO; § 28 SEG

