Zusammenfassung: Die Autoren untersuchen die Rolle des " Finanzexperten", der mit dem GesRÄG 2005 bei Gesellschaften mit mehr als fünf Aufsichtsratsmitgliedern oder Börsennotierung nach § 65 Abs 1 Z 8 AktG spezielle Anforderungen erfüllen muss. Erläutert werden der Zweck d
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 1 Z 8 AktG; § 92 Abs 4a AktG; GesRÄG 2005

